Seit Anfang 2002 haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine eigenfinanzierte betriebliche Altersversorgung.
Die bAV ergänzt als zweite Schicht des Alterssicherungssystems die gesetzliche Rente.
Bis Ende 2001 war die betriebliche Altersversorgung in der Regel eine größtenteils unternehmensfinanzierte Zusatzversorgung. Mit der Zusage einer betrieblichen Altersversorge gegenüber einem Beschäftigten ging das Unternehmen eine bindende Verpflichtung ein.
Die Rentenreform 2001 hat diese Situation grundlegend geändert. Seit Anfang 2002 haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine eigenfinanzierte betriebliche Altersversorgung. Das heißt, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts für seine Altersversorgung anspart. Diese so genannte Entgeltumwandlung wird staatlich gefördert.
Seit Anfang 2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, das heißt der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf Wunsch die Möglichkeit geben, über den Betrieb für sein Alter vorzusorgen.
Besteht für die Branche oder das Unternehmen bereits eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds, darf der Arbeitgeber den Anspruch auf diese Formen beschränken. In anderen Fällen kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
Für tarifliche Gehaltsbestandteile muss eine Entgeltumwandlung durch den jeweils geltenden Tarifvertrag zugelassen sein; Fachleute nennen das "Tarifvorbehalt". Der Tarifvertrag kann auch einen Zugang zu einem betrieblichen Versorgungswerk bieten. Einen Überblick über die bestehenden Tarifregelungen zur betrieblichen Altersvorsorge bekommen Sie mit Hilfe der Datenbank Tarifverträge.
Bislang sind in zahlreichen Branchen mit mehr als 20 Millionen Beschäftigten Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Deshalb dürfte inzwischen den meisten förderberechtigten Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber ein Angebot zur Entgeltumwandlung vorliegen.
Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung können folgende Elemente enthalten:
Der Gesetzgeber fördert die Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung mit Zulagen wie bei der Riesterrente oder Vorteilen bei der Einkommensteuer.
Es gibt drei Formen der staatlichen Förderung von Entgeltumwandlung, also der betrieblichen Altersversorgung:
Jede hat bestimmte Vor- und Nachteile. Welche für den Einzelnen die geeignetste ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Betriebsrenten gehören in Deutschland schon seit dem 19. Jahrhundert zur Altersvorsorge. Früher wurde die betriebliche Altersversorgung in der Regel ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert. Eine Gehalts- oder Entgeltumwandlung wird dagegen vom Arbeitnehmer getragen.
In den alten Bundesländern wurden Betriebsrenten besonders während des "Wirtschaftswunders" in den fünfziger und sechziger Jahren Arbeitnehmern als freiwillige soziale Leistung zugesagt, um qualifiziertes Personal an ein Unternehmen zu binden. 1999 bezogen in den alten Ländern 46 Prozent der Männer und rund neun Prozent der Frauen über 65 Jahre, die zuvor in der Privatwirtschaft beschäftigt waren, eine Betriebsrente. (Quelle: Alterssicherung in Deutschland 1999, Forschungsprojekt im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, durchgeführt von Infratest Sozialforschung, Stand: August 2001.)
Mit der gestiegenen Arbeitslosigkeit in den achtziger und neunziger Jahren und der wachsenden finanziellen Belastung aus zugesagten Betriebsrenten haben viele Unternehmen ihre Versorgungssysteme für neue Arbeitnehmer geschlossen oder weniger großzügige Zusagen gegeben. In den neuen Ländern spielt die betriebliche Altersvorsorge bisher nur eine geringe Rolle, auch wenn die Zahl der Anspruchsberechtigten seit Mitte der neunziger Jahre geringfügig gestiegen ist.
Nettoentgeltumwandlung bedeutet, dass die Beiträge zur Altersversorgung aus dem Nettoverdienst gezahlt werden. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wurden zuvor abgezogen. Der Arbeitnehmer entscheidet sich damit für die Förderung mit Zulagen beziehungsweise Sonderausgabenabzug. Diese Förderung wertet der Gesetzgeber dennoch wie eine Steuerfreistellung, weil die Zulagen aus Steuermitteln gezahlt werden. Die Folge: Die Leistungen müssen im Alter versteuert werden. 2006 werden bis zu 1.575 Euro Gesamtsparleistung wie bei der privaten Riesterrente durch Zulagen und Steuervergünstigung gefördert, bis 2008 steigt dieser Betrag stufenweise auf 2.100 Euro im Jahr. Gefördert werden Zahlungen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds. Die Nettoentgeltumwandlung ist vor allem für Versicherte mit kleinem und mittlerem Einkommen sowie mit Kindern interessant.
Bei der Bruttoentgeltumwandlung zahlt der Vorsorgesparer über den Betrieb einen Teil seines Bruttogehalts in einen Altersvorsorgevertrag ein. Der Staat fördert dies durch die Ersparnis von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Zulagen gibt es dagegen nicht. Ein Vorteil: Durch die Bruttoentgeltumwandlung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, bereits jetzt bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (2006 sind das 2.520 Euro) in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung einzuzahlen. Bis Ende 2004 waren Direktversicherungen von dieser Möglichkeit ausgenommen.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer bei seit 1. Januar 2005 abgeschlossenen Verträgen weitere 1.800 Euro jährlich steuerfrei umwandeln. Der steuerlich geförderte Höchstbetrag steigt dadurch auf 4.320 Euro im Jahr. Allerdings sind diese zusätzlichen 1.800 Euro sozialversicherungspflichtig. Arbeitnehmer, die eine bis Ende 2004 abgeschlossene Direktversicherung nach dem Modell der Pauschalversteuerung fortführen, können nur bis zu 2.520 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei umwandeln. Die zusätzlichen 1.800 Euro bleiben ihnen verwehrt.
Bei der Bruttoentgeltumwandlung muss der Arbeitnehmer für den Vorsorgebetrag keine Steuern zahlen. Dafür müssen die Auszahlungen im Alter versteuert werden bei in der Regel niedrigerem Steuersatz. Diese Variante ist vor allem für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen interessant.
Die Sozialversicherungsfreiheit bei der Bruttoentgeltumwandlung gilt nach dem derzeitigen Rechtsstand bis Ende 2008. Auch der Arbeitgeber spart seinen Anteil an den Beiträgen.
Bis Ende 2004 bestand neben Brutto- und Nettoentgeltumwandlung auch die Möglichkeit, bis zu 1.752 Euro pro Jahr pauschal versteuert und bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung einzuzahlen. Nach einer mindestens zwölfjährigen Vertragslaufzeit konnte das angesparte Kapital entweder als Summe steuerfrei oder bei einer lebenslangen Rentenzahlung nur mit einem Ertragsanteil versteuert ausgezahlt werden. Diese Möglichkeit gibt es bei Neuverträgen seit Anfang 2005 nicht mehr. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt aber für Verträge, die bis 31.12.2004 abgeschlossen wurden, die Möglichkeit der Pauschalversteuerung von Beiträgen an Pensionskassen und Direktversicherungen bestehen.
Bietet der Arbeitgeber eine Betriebsrente über eine Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse an, kann der Arbeitnehmer auch in diese Formen der betrieblichen Altersversorgung bis zu vier Prozent seines Gehalts steuer- und sozialversicherungsfrei einzahlen. Hier ist aber keine Zulagenförderung möglich.
Je nach Angebot des Arbeitgebers können die verschiedenen Formen der Entgeltumwandlung auch nebeneinander genutzt werden. Diese Möglichkeit ist vor allem für gut verdienende Arbeitnehmer interessant, die ihre derzeitige Steuerbelastung senken wollen