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Anbieter der Hausratversicherung wechseln

Nachfolgend finden Sie die Voraussetzungen für den Wechsel des Anbieters für die Hausratversicherung

Allgemeines zur Kündigung der Hausratversicherung

Die Kündigung ist grundsätzlich zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Verbleiben bis zum Ende des ablaufenden Versicherungsjahres weniger als drei Monate, kann erst zum Ende des nächsten Versicherungsjahres gekündigt werden. Das erste Versicherungsjahr beginnt an dem Tag, der im Versicherungsschein als Beginndatum angegeben ist, das zweite ein Jahr später usw.

Versenden Sie Ihr Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein. Nur so können Sie später beweisen, wann Ihr Schreiben beim Versicherer eingegangen ist.

 

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Weitere Kündigungsmöglichkeiten

1. Kündigung nach einer Schadenregulierung
Wurde ein Schaden abschließend reguliert, kann die betroffene Versicherung bis zu einem Monat danach unter Hinweis auf die Schadennummer gekündigt werden. Das sollte aber nicht, wie es in vielen Bedingungen steht, "mit sofortiger Wirkung" geschehen. Dann wären die bereits bis zur nächsten Fälligkeit vorausgezahlten Beiträge nämlich verloren. Bei unterjähriger Zahlungsweise (z. B. monatlich) müssten sogar noch ausstehende Zahlungen für das laufende Versicherungsjahr gezahlt werden. Die Kündigung sollte folglich sofort nach Erhalt der Erledigungsnachricht oder Schadenzahlung zum Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.

2. Kündigung aufgrund einer Beitragserhöhung
Die Kündigung wegen einer Beitragserhöhung, sofern diese nicht auf einer Leistungsverbesserung basiert, ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung möglich. Die Kündigung wird zu dem Termin, an dem die Erhöhung erfolgt, wirksam.


Versicherungsabschlüsse vor 1991

Die Regelungen zur Kündigung dieser Verträge bei einer Beitragserhöhung ist mangels gesetzlicher Regelungen den Bedingungen zu entnehmen.

Bei einem Vertragsabschluss in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 28.07.1994 muss der Beitrag um mehr als 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25 Prozent gegenüber dem Erstbeitrag erhöht werden.

Bei einem Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994 besteht ein Kündigungsrecht bei jeder Beitragserhöhung.

 



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