TARIFCHECK VERSICHERUNG
Versicherungsvergleich
Kündigung Wohngebäudeversicherung
Beim Wechseln und Auflösen der Gebäudeversicherung
Die Kündigung ist grundsätzlich zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Verbleiben bis zum Ende des ablaufenden Versicherungsjahres weniger als drei Monate, kann erst zum Ende des nächsten Versicherungsjahres gekündigt werden. Das erste Versicherungsjahr beginnt an dem Tag, der im Versicherungsschein als Beginndatum angegeben ist, das zweite ein Jahr später usw.
Versenden Sie Ihr Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein. Nur so können Sie später beweisen, wann Ihr Schreiben beim Versicherer eingegangen ist.
Weitere Kündigungsmöglichkeiten
1. Kündigung nach einer Schadenregulierung
Wurde ein Schaden abschließend reguliert, kann die betroffene Versicherung bis zu einem Monat danach unter Hinweis auf die Schadennummer gekündigt werden. Das sollte aber nicht, wie es in vielen Bedingungen steht, "mit sofortiger Wirkung" geschehen. Dann wären die bereits bis zur nächsten Fälligkeit vorausgezahlten Beiträge nämlich verloren. Bei unterjähriger Zahlungsweise (z. B. monatlich) müssten sogar noch ausstehende Zahlungen für das laufende Versicherungsjahr gezahlt werden. Die Kündigung sollte folglich sofort nach Erhalt der Erledigungsnachricht oder Schadenzahlung zum Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.
2. Kündigung auf Grund einer Beitragserhöhung
Die Kündigung wegen einer Beitragserhöhung, sofern diese nicht auf einer Leistungsverbesserung basiert, ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung möglich. Die Kündigung wird zu dem Termin, an dem die Erhöhung erfolgt, wirksam.
FÜR VERSICHERUNGSABSCHLÜSSE VOR 1991
Die Regelungen zur Kündigung dieser Verträge bei einer Beitragserhöhung ist mangels gesetzlicher Regelungen den Bedingungen zu entnehmen.
Bei einem Vertragsabschluss in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 28.07.1994 muss der Beitrag um mehr als 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25 Prozent gegenüber dem Erstbeitrag erhöht werden.
Bei einem Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994 besteht ein Kündigungsrecht bei jeder Beitragserhöhung.
Vor einer Kündigung stellen Sie jedoch sicher, dass Sie bei einer anderen Gesellschaft Versicherungsschutz in gleichem Umfang erlangen können.
Bei Kündigung einer Wohngebäudeversicherung sind folgende grundsätzliche Besonderheiten und gesetzliche Regelungen zur Kündigung zu beachten:
Besonderheiten
Denken Sie bitte unbedingt daran,
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dass die Vorversicherung möglichst erst dann gekündigt werden sollte, wenn ein anderes konkretes (auf Ihr Gebäude zugeschnittenes!) Angebot vorliegt.
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dass die Kündigung drei Monate vor Ablauf
(siehe Versicherungsschein) bei der Versicherungsgesellschaft vorliegen muss. -
dass die nachstehend aufgeführten Unterlagen spätestens einen Monat vor Ablauf (siehe Versicherungsschein) bei der Versicherungsgesellschaft vorliegen müssen. Sie brauchen die schriftliche Erklärung Ihrer vorhandenen Kreditgläubiger, dass diese mit einem Versicherungswechsel einverstanden sind. Diese Erklärung muss spätestens vier Wochen vor dem Kündigungstermin bei der Vorversicherung vorliegen. Bei Zusicherung einer anderweitigen Absicherung stellt dies in der Regel kein Problem dar.
Die Kreditgeber geben die Sicherungsbestätigungen der Vorversicherung ohne weiteres frei, sobald sie Sicherungsbestätigungen von der neuen Versicherung erhalten haben. Die öffentlich-rechtlichen Versicherer, insbesondere die ehemaligen Monopolversicherer, dürfen zusätzlich einen (aktuellen) Grundbuchauszug verlangen, der dann auch bis spätestens vier Wochen vor Kündigungstermin vorliegen muss. Aus diesem Auszug kann die Vorversicherung erkennen, ob alle Einverständniserklärungen der Kreditgläubiger vorliegen. -
dass mit dem Verkauf eines Gebäudes der Käufer automatisch die für das Objekt bestehende Wohngebäudeversicherung übernimmt. Dies ist gesetzlich so geregelt, damit für den Erwerber keine Versicherungslücke entsteht. Der Käufer muss die Versicherung aber nicht behalten. Sie kann innerhalb von vier Wochen, nachdem er als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden ist, von ihm gekündigt werden. Die Kündigung kann von ihm dann per sofort oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden. Wenn der Erwerber die Kündigung wahrnimmt, muss nach den gesetzlichen Bestimmungen der Verkäufer in beiden Fällen die Beiträge bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zahlen. Verkäufer haben keinen Rechtsanspruch auf die vorzeitige Auflösung des Vertrages bzw. von Beitragsanteilen. Anderweitige Regelungen können nur mit dem Einverständnis des Erwerbers gemacht werden, wenn z. B. im notariellen Kaufvertrag geregelt wird, dass die "laufenden Nebenkosten" vom Erwerber zu zahlen sind.
Bitte beginnen Sie rechtzeitig, auf Grund der hier aufgeführten Besonderheiten (konkretes Angebot einholen, Vorvertrag kündigen, Einverständnis der Gläubiger einholen und evtl. Grundbuchauszug vorlegen), sich mit der Veränderung Ihres Versicherungsschutzes zu befassen. Für die Erstellung einer Sicherungsbestätigung teilen Sie Ihrem neuen Versicherer Name und Anschrift des Kreditgebers mit.
Welche Regelungen gelten für den Erwerber einer Immobilie?
Mit dem Erwerb eines Gebäudes "kaufen" Sie die Wohngebäudeversicherung automatisch mit. Dies ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt, damit für den Erwerber beim Kauf der Immobilie keine Versicherungslücke entsteht. Sie müssen die Versicherung aber nicht behalten. Sie kann innerhalb eines Monats, nachdem Sie als neuer Eigentümer ins Grundbuch (es zählt die endgültige Eintragung, nicht die Auflassungsvormerkung!) eingetragen worden sind, gekündigt werden.
Es zählt das Eingangsdatum der Bekanntgabe der Grundbucheintragung bei Ihnen. Eine vorzeitige Kündigung ist unwirksam.
Bei einer Zwangsversteigerung geht das Eigentum mit dem Zuschlag im Versteigerungsverfahren über. Hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Sie können per sofort oder zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Wir empfehlen in der Regel die Kündigungsmöglichkeit zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, weil der Verkäufer in beiden Fällen gesetzlich verpflichtet ist, die Beiträge bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu zahlen. Bereits geleistete Zahlungen vom Verkäufer können nicht ohne anders lautende (notarielle Kaufvertrags-) Vereinbarung zurückgefordert werden. Anderweitige Regelungen außerhalb der gesetzlichen Grundlagen können nur mit dem Einverständnis des Erwerbers gemacht werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn im notariellen Kaufvertrag die "laufenden Nebenkosten" vom Erwerber zu zahlen sind. Bei einer Kündigung per sofort kann die Versicherungsgesellschaft den bereits gezahlten Beitrag einbehalten.
Lassen Sie sich vom ehemaligen Eigentümer Ihres Hauses den Versicherungsschein zeigen bzw. in Kopie übergeben. Überprüfen Sie, ob die Versicherungssumme ausreicht und ob der Versicherungsvertrag günstige Konditionen hat, damit Sie nach der Eintragung ins Grundbuch rechtzeitig reagieren können. Prüfen Sie, ob alle wichtigen Gefahren, wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert sind, ob die Versicherungssteuer in den Beitragsangaben enthalten ist und ob sinnvolle Bedingungserweiterungen mitversichert sind.
Melden Sie sich bei der bisherigen Versicherungsgesellschaft als neuer Besitzer bzw. nach der Grundbucheintragung als neuer Eigentümer mit Nennung des Übergabetermins.



