Kfz Versicherung wechseln - Sonderkündigungsrecht

Kfz Versicherung

Die Frist zur Kündigung bei Fahrzeugversicherungen muss bspw. mitnichten eingehalten werden, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht.

Hat man als Versicherter kein Recht zur Kündigung, so kann man die Fahrzeugversicherung grundsätzlich immer zum Jahresende kündigen. Die Vertragsaufhebung muss hierbei doch spätestens am 30. November eingereicht werden. Die Kündigungsfrist in der Kfz-Haftpflichtversicherung beträgt dabei grundsätzlich einen Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Die Kündigung muss also spätestens am 30. November bei Ihrem Versicherer eingegangen sein (per Einschreiben).

Kfz VersicherungAbgesehen von der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Frist zur Kündigung, haben Sie als Policeninhaber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sonderkündigungsrecht. So kann man seinen Vertrag etwa vorzeitig kündigen, wenn die Versicherung die Versicherungsgebühren erhöht. Ab der Kundgabe der Prämienerhöhung hat man einen Monat lang die Möglichkeit, seinen Vertrag zu kündigen. Dabei ist man an keinerlei ordentliche Fristen, wie etwa die einmonatige Kündigungsfrist, gebunden.

Ein Recht zur Sonderkündigung der Kfz Versicherung kann auch dann entstehen, wenn die Einstufung in der Regionalklasse angehoben wird. Dabei kommt es bekanntlich darauf an, wer für die Modifikation der Einstufung verantwortlich. Wenn Sie beispielsweise umziehen, ändert sich die Regionalklasse automatisch - in diesem Falle haben Sie jedoch kein Recht zur Sonderkündigung. Wenn der Versicherer Ihr Auto jedoch durch von vermehrten Schadensmeldungen in eine andere Regionalklasse einstuft, können Sie Ihr Recht zur Sonderkündigung antreten und den Versicherungsvertrag vorzeitig freistellen.

Weitere Anlässe für die außerordentliche Kündigung der Kfz Versicherung

Abgesehen von der außerordentlichen Kündigung im Falle einer Beitragserhöhung und im Falle einer Einstufung in eine andere Regionalklasse, gibt es auch noch unterschiedliche weitere Gründe für die Entstehung eines Sonderkündigungsrechts.

So kann man als Verbraucher etwa nach der Abwicklung eines Schadenvorfalls seinen Versicherungsvertrag verfrüht kündigen. Hierbei gilt eine Zeitintervall von einem Monat, ab der abgeschlossenen Schadensregulierung. Für die Verwendung des Sonderkündigungsrechts müssen nicht einmal Gründe vorliegen, denn auch wenn alles zu Ihrer Zufriedenheit abgewickelt wurde, können Sie Ihren Vertrag ohne Angabe von Gründen vorzeitig kündigen. Der Hauptgrund für eine Kündigung ist in diesem Fall daher nicht Unzufriedenheit, stattdessen die häufig schlechtere Einstufung in der SF-Klasse.

Auch im Falle eines Fahrzeugwechsels entsteht für Sie als Versicherungsnehmer ein Recht zur Sonderkündigung. Hierbei gibt es in der Regel kaum Probleme, weil man mit einem neuen Fahrzeug nicht an den bisherigen Versicherer gebunden ist.

Auch wenn Sie Ihr Vehikel stilllegen und damit nicht mehr nutzen, können Sie Ihren Vertrag vorzeitig und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Wenn Ihr Beitrag hinsichtlich der neuen Einstufung in die Typ- oder Regionalklasse erhöht wurde (verdeckte Beitragserhöhung) besteht für Sie auch ein Sonderkündigungsrecht.

Achten Sie aber darauf, dass Sie Ihre Kündigung auch oder gerade bei einem Recht zur Sonderkündigung schriftlich und per Einschreiben einreichen.


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