Die Riester-Rente ist eine Renteform die mit einer Altersvorsorgezulage staatlich gefördert wird.
Der Name Riester-Rente beruht auf Walter Riester, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung eine Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage einführte. Der Anlass für diesen Vorschlag war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2000/2001. Bei dieser Reform wurde das Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70% auf 67% reduziert.
Zuerst wurde die Riesterrente nur in geringem Umfang von allen Beteiligten genutzt. Das Verfahren erscheint viel zu aufwändig und ist für den Anleger nur schwer zu verstehen.
Hinzu kommt eine relativ geringe absolute Förderung für die Antragsteller in den ersten Jahren nach der Einführung, hohe Investitions- und Verwaltungskosten bei den Anbietern und geringe Provisionserträge für die Versicherungsmakler. Als Folge dessen haben viele Anbieter ihre Riester-Produkte wieder vom Markt genommen. Seit dem Jahr 2005 setzt sich langsam aber sicher der Trend durch, dass aufgrund der staatlichen Förderung und der fehlenden Attraktivität anderer Sparprodukte, die Riester-Rente in Ihrer Attraktivität stark unterschätzt wurde.
Die Riester-Rente ist eine private oder betriebliche Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Die zulässigen Leistungen umfassen die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente. Die Beiträge werden während der Einzahlungsphase z.B. in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan, einen Fondssparplan, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung einbezahlt. Unser Staat subventioniert diese Art der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt IX EStG) bzw. durch einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§§ 10a, 79 ff EStG). Dabei ist zu beachten, dass die Altersvorsorgezulagen nicht direkt in den Vertrag einfließen oder an den Beitragszahler gehen. Die Altersvorsorgezulage muss bei dem jeweiligen Anbieter beantragt werden.
Den Anspruch auf die oben genannte Altersvorsorgezulage haben folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
Ebenfalls Anspruch auf die Altersvorsorgezulage haben Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen die nicht dauerhaft vom Partner getrennt leben und zu einem der folgenden Personenkreise gehören:
ab 2008 mindestens 4 %
Ihres Bruttoeinkommens betragen.
Zulagen je Erwachsenem pro Jahr:
Entwicklung der Zulagen je Kind pro Jahr: